Infocenter - Rechtstipps
Themenübersicht:
?bergeben oder vererben
Adoption und Erbrecht
Aufl?sung der Adoption
Augen auf beim Grundst?ckskauf
Belastungs- und Ver?u?erungsverbot
Die englische Limited (Ltd)
Die Firma - Unternehmensgesetzbuch
Die Verk?rzung ?ber die H?lfte (laesio enormis) ? Unternehmensgesetzbuch (UGB)
Enterbung
Erbschafts- und Schenkungssteuer abgeschafft
Ersitzung
Kauf auf Leibrente sinnvoll?
Kauf auf Leibrente sinnvoll?
M?ndliches Testament
Notariatsakt
Patientenverf?gung
Pflichten eines Hauseigent?mers im Winter
Pflichtteilsminderung
Sachwalterschaft oder Vorsorgevollmacht
Schenkungssteuer verfassungswidrig
Schenkungsvertrag ? Sozialhilfegesetz
Trennungsvereinbarung
Unternehmensvorsorge
Vorkaufsrecht
Vorsicht bei der B?rgschaft
Vorsicht beim Einstieg in eine GesmbH
Vorsorgevollmacht
Was macht der Notar?
Widerruf letztwilliger Anordnungen
Wilde Ehe - Partner ohne Rechte
?bergeben oder vererben (2007.11.20)
Gleich vorweg: Steuerliche ?berlegungen sind wichtig, sollten aber nur ein Teil der Entscheidungsgrundlage sein. Viele Geschenknehmer und Erben zahlen jedenfalls wesentlich mehr Erbschafts- und Schenkungssteuer als bei rechtzeitiger Vorbereitung der Weitergabe von Werten erforderlich w?re.
Bei dieser Vorbereitung stellt sich zun?chst die Frage nach dem richtigen Zeitpunkt, d.h. besser zu Lebzeiten schenken/?bergeben oder doch vererben. Im Allgemeinen wird es g?nstiger sein, seinen Grundbesitz (auch Eigentumswohnungen) wegen der derzeit noch bestehenden g?nstigen Steuerbemessungsgrundlage, aber auch Unternehmen und sonstige Verm?genswerte bereits zu Lebzeiten zu ?bertragen.
Wenn man sich f?r diese Variante entscheidet, gibt es eine Reihe von M?glichkeiten die von der Schenkung bzw. ?bergabe ?ber Leibrente bis hin zur Errichtung einer Privatstiftung reichen.
Wer sich zu Lebzeiten von Verm?genswerten noch nicht trennen will oder kann, sollte eine letztwillige Verm?gensweitergabe durch Testament oder Verm?chtnis rechtzeitig regeln. Auch eine vertragliche Schenkung/?bergabe auf den Todesfall ist zu ?berlegen. Diese ist im Gegensatz zum Testament nicht einseitig ab?nderbar.
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Adoption und Erbrecht (2008.05.09)
Die Adoption kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen den Adoptiveltern und deren Wahlkind zustande und bedarf der Bewilligung durch das Bezirksgericht. Der Adoptivvater muss mind. 30 Jahre, die Adoptivmutter 28 Jahre alt sein. Zwischen den Adoptiveltern und dem Adoptivkind muss ein Altersunterschied von 18 Jahren bestehen. Eine Unterschreitung dieser Altersgrenzen ist dann m?glich, wenn bereits eine Eltern-Kind-Beziehung gegeben ist oder das Adoptivkind ein Stiefkind ist oder ein anderes Verwandtschaftsverh?ltnis besteht.
Durch die Adoption erh?lt das Adoptivkind den Familiennamen der Adoptiveltern und entstehen zwischen Wahleltern und deren Nachkommen sowie dem Wahlkind und deren zum Zeitpunkt der Adoption minderj?hrigen Nachkommen gesetzliche Erbrechte wie unter leiblichen Verwandten. Das Erbrecht zu den leiblichen Eltern und deren Verwandtschaft bleibt bestehen. Zu den ?brigen Verwandten der Adoptiveltern wird kein Verwandtschaftsverh?ltnis begr?ndet und besteht auch kein gesetzliches Erbrecht.
Stirbt das adoptierte Kind ohne Nachkommen, erben prim?r die Adoptiveltern oder deren Nachkommen. Nur wenn diese nicht erben k?nnen oder wollen, kommen die leiblichen Eltern und deren Nachkommen zum Zug.
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Aufl?sung der Adoption (2009.03.04)
Die Adoption kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen den Adoptiveltern und deren Wahlkind zustande und bedarf der Bewilligung durch das Bezirksgericht. Die Bewilligung der Adoption kann durch das Gericht widerrufen werden. Die Widerrufsgr?nde sind in ?184 und ? 184 a Allgemeines B?rgerliches Gesetzbuch (ABGB) aufgelistet. Nur aus den dort aufgelisteten Gr?nden kann eine Adoption aufgel?st oder widerrufen werden. Die Adoption kann zum Beispiel widerrufen bzw. aufgehoben werden, wenn die Adoption nur zum Zweck der Namensverschaffung erfolgt ist, oder der Adoptionsvertrag nicht schriftlich geschlossen wurde und seit der gerichtlichen Bewilligung nicht mehr als f?nf Jahre vergangen sind, wenn die Zustimmung von Obsorgeberechtigten fehlt oder die Adoption durch List oder Zwang herbeigef?hrt wurde.
Jedenfalls kann eine Adoption aufgehoben werden, wenn die Adoptiveltern und das Wahlkind die Aufhebung gemeinsam beantragen.
Wenn sich das Verh?ltnis zwischen Adoptiveltern und Wahlkind nicht zu dem erhofften Eltern-Kind-Verh?ltnis entwickelt, stellt dies keinen Aufhebungsgrund dar. Auch hat der Gesetzgeber die Aufhebung der Adoption durch Irrtum bewusst ausgeschlossen.
Wird die Adoption aufgehoben, so erl?schen mit dem Aufhebungsbeschluss die familienrechtlichen Beziehungen zwischen den Adoptiveltern und dem Wahlkind.
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Augen auf beim Grundst?ckskauf (2007.12.13)
Ein Grundst?ck kauft man nicht alle Tage. Kein Wunder also, dass in der Praxis viele ungekl?rte Fragen auftauchen. Von ?Wie gehe ich vor, wenn ich am Grundst?ck meiner Eltern bauen m?chte?? bis zu ?Was ist das Lastenblatt im Grundbuch?? ist professioneller Rat notwendig. Sparen Sie nicht am falschen Platz. Gerade beim Grundst?ckskauf sollten Sie sich alle Schritte gut ?berlegen und die Hilfe ihres Notars in Anspruch nehmen. Damit r?umen sie von Beginn an Misstrauen und Unsicherheiten aus dem Weg. F?r zuk?nftige Grundeigent?mer und H?uselbauer gibt es eine Vielzahl an Rechtsvorschriften zu beachten. Eigent?mer des Grundst?cks sind Sie erst, wenn das auch im Grundbuch steht. Seit Generationen kommen die Menschen zum Notar, wenn es um rechtliche Fragen zu Immobilien geht. Der Notar pr?ft bei der Grundbuchseinsicht, ob der Verk?ufer tats?chlich der Eigent?mer ist, ob das Grundst?ck lastenfrei ist oder ob eventuell Auflagen mit dem Objekt verbunden sind ? von Wegben?tzungsrecht und Hypotheken bis hin zur Fl?chenwidmung. Der Notar errichtet f?r Sie s?mtliche notwendigen Urkunden und k?mmert sich auch um die gesamte weitere Abwicklung, die f?r die Grundbuchseintragung notwendig ist.
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Belastungs- und Ver?u?erungsverbot (2008.03.17)
Wie das Leben so spielt: Eltern haben ihr Leben lang gespart, um ihrem Kind ein Eigenheim zu errichten und damit einen sorgenfreien Start in das Leben zu erm?glichen. Das Kind ger?t unverschuldet in wirtschaftliche Bedr?ngnis. Die Liegenschaft kommt unter den Hammer.
Haben Sie schon einmal dar?ber nachgedacht, wie Sie ihr Liegenschaftsverm?gen f?r sich und Ihre Nachkommen erhalten k?nnen?
Derzeit gibt es die M?glichkeit, seinen Liegenschaftsbesitz durch Vereinbarung eines Belastungs- und Ver?u?erungsverbotes (BVV) gem?? ? 364c ABGB sperren zu lassen. Ein solches Verbot kann mit jeder beliebigen Person vereinbart werden, im Grundbuch eingetragen kann es jedoch nur dann werden, wenn es wenn es zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und leiblichen Kindern, Adoptivkindern, Pflegekindern und Schwiegerkindern vereinbart wird.
Ein BVV bewirkt, dass der Eigent?mer seine Liegenschaft nur mehr mit Zustimmung des Verbotsberechtigten belasten oder ver?u?ern darf. Bei einem grundb?cherlich eingetragenen BVV k?nnen Gl?ubiger des Liegenschaftseigent?mers nur mehr in besonderen F?llen ?auf die Liegenschaft zugreifen?, das hei?t ein Pfandrecht eintragen oder gar die Zwangsversteigerung einleiten.
Da in Zukunft die Wirkungen gegen?ber Gl?ubigern stark eingeschr?nkt werden sollen, ist eine rechtzeitige Vorsorge durch die Liegenschaftseigent?mer erforderlich.
Ihr Notar ber?t Sie gerne ?ber M?glichkeiten und Risiken von solchen Regelungen
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Die englische Limited (Ltd) (2009.03.04)
Aufgrund der Rechtsprechung des Europ?ischen Gerichtshofs muss eine Gesellschaft, die in einem Mitgliedsstaat der EU rechtm??ig gegr?ndet wurde, ohne dort gesch?ftlich t?tig zu sein, in jedem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden. Solche Gesellschaften waren bisher nicht rechtsf?hig (d.h. sie konnten keine Vertr?ge schlie?en, nicht klagen etc).
Die Ltd kann schnell mit dem Mindestkapital von 1? und einer beschr?nkt pers?nlichen Haftung der Gesellschafter, wie bei einer ?sterreichischen GmbH, gegr?ndet werden. Zur Gr?ndung einer ?sterreichischen GmbH m?ssten derzeit aber mindestens ? 35.000,-- ?bernommen und die H?lfte, also ? 17.500,-- einbezahlt werden.
Achtung: Der Gr?ndungsakt ist schnell, doch erfordert die Anmeldung einer Zweigniederlassung im ?sterreichischen Firmenbuch eine umfangreiche Dokumentation samt beglaubigten ?bersetzungen. Die englische Ltd mit Verwaltungssitz im Inland hat die B?cher nach englischem Recht zu f?hren und die ?annual accounts? j?hrlich beim Companies House in England einzureichen. Kapitalaufbringungs- und ?erhaltungsgrunds?tze m?ssen eingehalten werden, will man die pers?nliche Haftung vermeiden. Aus all diesen Gr?nden empfiehlt sich hier, kompetenten Rat vorab einzuholen.
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Die Firma - Unternehmensgesetzbuch (2008.03.17)
Eine Firma, d.h. der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers bzw. Unternehmens, muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein, Unterscheidungskraft besitzen und keine Angaben enthalten, die geeignet sind, ?ber gesch?ftliche Verh?ltnisse irrezuf?hren (? 18 UGB). Fantasienamen oder Gesch?ftsbezeichnungen sind zul?ssig. Bei Einzelunternehmern oder einer eingetragenen Personengesellschaft darf nur der Name des Einzelunternehmers oder eines unbeschr?nkt haftenden Gesellschafters aufgenommen werden (? 20 UGB). In Ausnahmef?llen (z.B. beim Unternehmenskauf) kann mit Einwilligung des bisherigen Unternehmers die bestehende Firma beibehalten werden.
Neu ist, dass die Firma zwingend Rechtsformzus?tze enthalten muss, d.h. der Einzelunternehmer als ?eingetragener Unternehmer? oder als Abk?rzung ?e.U.?, eine offene Gesellschaft die Bezeichnung ?offene Gesellschaft? oder ?OG? und eine Kommanditgesellschaft als ?Kommanditgesellschaft? oder ?KG? zu bezeichnen ist.
Die Rechtsform der Erwerbsgesellschaften (OEG und KEG) wurde ge?ndert und im Firmenbuch in offene bzw. Kommanditgesellschaften (OG und KG) umgewandelt. Nicht automatisch ge?ndert wurden jedoch die notwendigen rechtlichen ?nderungen der Firma, wozu die Unternehmer bis sp?testens 01.01.2010 verpflichtet sind. Wird dem nicht entsprochen, werden keine weiteren Eintragungen in das Firmenbuch vorgenommen.
Fragen Sie diesbez?glich Ihren Notar!
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Die Verk?rzung ?ber die H?lfte (laesio enormis) ? Unternehmensgesetzbuch (UGB) (2008.04.10)
Eine Verk?rzung oder Verletzung ?ber die H?lfte liegt vor, wenn beispielsweise ein K?ufer eine Ware erwirbt, die weniger als die H?lfte des Kaufpreises wert ist. F?r die Beurteilung des Missverh?ltnisses ist der Marktpreis des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ma?gebend. Der benachteiligte Vertragspartner kann durch Klage die Aufhebung des Vertrages verlangen, der andere Vertragsteil kann aber das Gesch?ft dadurch aufrechterhalten, dass er die Differenz auf den Marktpreis aufzahlt.
Eine Vertragsanfechtung ist ausgeschlossen, wenn die ?bernahme zum Liebhaberpreis erfolgt ist bzw. bei Vertragsabschluss der wahre Wert bekannt war und dies ausdr?cklich im Vertrag festgehalten ist. Auch beim Erwerb im Wege einer gerichtlichen Zwangsversteigerung ist die Anfechtung wegen Verk?rzung ?ber die H?lfte ausgeschlossen. Kein Ausschuss besteht grunds?tzlich auch bei Versteigerungen, wie z.B. Ebay.
Nach der bisherigen Rechtslage hatte auch ein Kaufmann bei einem unternehmensbezogenen Gesch?ft keine M?glichkeit, einen Vertrag aufgrund mangelnder ?quivalenz der Leistungen anzufechten. Seit Inkrafttreten des UGB ist der Unternehmer besser gestellt, da nunmehr auch f?r ihn grunds?tzlich der Schutz der Bestimmungen der laesio enormis greift und es einer vertraglichen Vereinbarung bedarf, damit die Anwendbarkeit dieser Schutzbestimmung ausgeschlossen werden kann.
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Enterbung (2008.07.07)
Mit letztwilliger Anordnung k?nnen Pflichtteilsberechtigte (Kind, Ehegatte bzw. Eltern) enterbt werden, wenn der Berechtigte:
1. den Erblasser in einer Notlage im Stich gelassen hat;
2. wegen eines Verbrechens zu einer mindestens 20-j?hrigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde;
3. eine vors?tzliche gerichtlich strafbare Handlung gegen den Erblasser gesetzt hat, die mit einer mindestens einj?hrigen Freiheitsstrafe bedroht ist;
4. beharrlich eine gegen die ?ffentliche Sittlichkeit anst??ige Lebensart f?hrt;
5. grob seine Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verh?ltnis oder seine ehelichen Beistandspflichten vernachl?ssigt;
6. in betr?gerischer Weise oder durch Anwendung von Zwang auf eine fr?here letztwillige Anordnung des Erblassers Einfluss genommen (Testamentsf?lschung usw.) hat;
7. hoch verschuldet oder verschwenderisch ist und der Pflichtteil ?in guter Absicht? den Kindern des Enterbten zugewendet wird.
In der letztwilligen Anordnung sollen die Enterbungsgr?nde ausdr?cklich angef?hrt werden, weil in einem allf?lligen Rechtsstreit der Erbe das Vorliegen dieser Gr?nde nachzuweisen hat, aber m?glicherweise die Enterbungsgr?nde nicht kennt. Ein ausf?hrliches Gespr?ch mit Ihrem Notar beseitigt Unklarheiten oder Formm?ngel in Ihrem letzten Willen.
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Erbschafts- und Schenkungssteuer abgeschafft (2008.07.07)
Der Verfassungsgerichtshof hat 2007 das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz aufgehoben. Diese Steuer wird ab 1. August nicht mehr eingehoben.
Daf?r wurde das Schenkungsmeldegesetz 2008 beschlossen. Demnach m?ssen bestimmte Schenkungen dem Finanzamt gemeldet werden. Bei Nichtmeldung sieht das Gesetz strenge Strafen vor (bis 10 % des Wertes des Verm?gens bei nicht angezeigtem Vorgang).
Nicht anzeigepflichtig sind:
a) Erwerbe zwischen nahen Angeh?rigen bis zu einem Wert von ? 50.000,00 (alle Erwerbe innerhalb eines Jahres sind zusammenzuziehen)
b) Erwerbe zwischen anderen Personen bis ? 15.000,00 (alle Erwerbe innerhalb von f?nf Jahren sind zusammenzuziehen)
c) bestimmte Erwerbe gem?? dem bisherigern Befreiungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes
d) unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallende Zuwendungen
e) ?bliche Gelegenheitsgeschenke bis zum gemeinen Wert unter ? 1.000,00 und Hausrat einschlie?lich W?sche und Kleidungsst?cke
Wird durch einen Erwerb die Beitragsgrenze lit. a) oder b) ?berschritten, so sind alle von der Zusammenrechnung erfassten Erwerbe anzuf?hren.
Die Anzeige hat binnen 3 Monate ab Erwerb zu erfolgen. Anzeigen sind auf elektronischem Weg zu ?bermitteln, es sei denn, dass die elektronische ?bermittlung nicht zumutbar ist. Zur Anzeige verpflichtet sind zur ungeteilten Hand der Erwerber, Geschenkgeber, Zuwendende, Beschenkte sowie Notare und berufsm??ige Parteienvertreter.
Die Grunderwerbsteuer bei Schenkungen mit verschiedenen Ausnahmeregelungen wird eingehoben.
Da die Erf?llung der mit dem Schenkungsmeldegesetz 2008 eingef?hrten Pflichten nicht einfach ist, fragen Sie Ihren Notar.
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Ersitzung (2008.05.27)
Immer wieder kommt es vor, dass vor allem Landwirte "interessante" Entdeckungen machen, n?mlich, dass sie Grundst?cke bewirtschaften, die laut Grundbuch eigentlich einem anderen Landwirt geh?ren, oder Grundst?cke besitzen, von denen sie bisher gar nichts gewusst haben. Der Grund f?r diese Situation ist, dass fr?her der Kauf und auch der Tausch von Grundst?cken per Handschlag erfolgten. Ein schriftlicher Vertrag wurde, um Kosten zu sparen, dar?ber nicht errichtet.
Diese gut gemeinte Aktion kann jedoch leider nachteilige Folgen haben. Grunds?tzlich gilt immer der als Eigent?mer eines Grundst?ckes, der auch im Grundbuch eingetragen ist. Derjenige Landwirt, der ein Grundst?ck im guten Glauben bewirtschaftet, dass er Eigent?mer ist, der aber nicht im Grundbuch eingetragen ist, muss nun nachweisen, dass er sein Eigentumsrecht an diesem Grundst?ck ersessen hat, d.h. das Grundst?ck bereits seit mindestens 30 Jahren im guten Glauben in Form des Bewirtschaftens besessen hat. Steht das bewirtschaftete Grundst?ck im Eigentum einer juristischen Person privaten oder ?ffentlichen Rechts wie Staat, Gemeinde, Kirche, Kloster usw. betr?gt die Ersitzungszeit 40 Jahre. Diese Bewirtschaftung durch mindestens 30 bzw. 40 Jahre (kann auch durch den Voreigent?mer erfolgt sein) muss im Streitfall durch Zeugen nachgewiesen werden.
Gesetzlich ausgeschlossen ist aber die Ersitzung von Teilen von Grundst?cken im Grenzkataster und ist dadurch hier die Papiergrenze st?rker als die Naturgrenze.
Fragen Sie diesbez?glich Ihren Notar!
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Kauf auf Leibrente sinnvoll? (2008.11.04)
Der Verkauf eines Hauses gegen Zahlung einer Leibrente ist f?r den Verk?ufer und den K?ufer ein Gl?cksgesch?ft. Der K?ufer zahlt monatlich oder j?hrlich eine bestimmte Geldsumme solange an den Verk?ufer, bis der Verk?ufer stirbt. Die Erben des Verk?ufers haben keinen Anspruch auf weitere Zahlungen, au?er dass bei Lebzeiten des Verk?ufers noch Zahlungen offen waren. Der K?ufer wird sofort Eigent?mer der Liegenschaft.
Der Verk?ufer erh?lt eine regelm??ige wertgesicherte oder verzinste Zahlung. Eine Absicherung dieser Zahlungen kann durch Bankgarantie oder Eintragung eines Pfandrechtes im Grundbuch beim verkauften Haus erfolgen. Zahlt der K?ufer seine Raten nicht, kann der Verk?ufer durch dieses Pfandrecht auf "sein" Haus mittels Exekution zur?ckgreifen.
Der K?ufer zahlt statt einer gro?en Geldsumme regelm??ig aber auf unbestimmte Zeit, nur einen geringen Betrag, sodass er sich unter Umst?nden die nicht unbetr?chtlichen Zinsen die durch die Bankfinanzierung anfallen w?rden, erspart. Eine hohe Lebensdauer des Verk?ufers f?hrt aber zu vielen und langen Leibrentenzahlungen, die in der Summe sogar den tats?chlichen Wert des gekauften Geb?udes ?bersteigen k?nnen.
Nur wenn die H?he der Leibrentenzahlung sowohl f?r K?ufer als auch f?r Verk?ufer interessant ist, ist der Leibrentenkauf eine echte Alternative zum normalen Kaufvertrag. Ihr Notar ber?t sie gerne.
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Kauf auf Leibrente sinnvoll? (2009.03.04)
Der Verkauf eines Hauses gegen Zahlung einer Leibrente ist f?r den Verk?ufer und den K?ufer ein Gl?cksgesch?ft. Der K?ufer zahlt monatlich oder j?hrlich eine bestimmte Geldsumme solange an den Verk?ufer, bis der Verk?ufer stirbt. Die Erben des Verk?ufers haben keinen Anspruch auf weitere Zahlungen, au?er dass bei Lebzeiten des Verk?ufers noch Zahlungen offen waren. Der K?ufer wird sofort Eigent?mer der Liegenschaft.
Der Verk?ufer erh?lt eine regelm??ige wertgesicherte oder verzinste Zahlung. Eine Absicherung dieser Zahlungen kann durch Bankgarantie oder Eintragung eines Pfandrechtes im Grundbuch beim verkauften Haus erfolgen. Zahlt der K?ufer seine Raten nicht, kann der Verk?ufer durch dieses Pfandrecht auf "sein" Haus mittels Exekution zur?ckgreifen.
Der K?ufer zahlt statt einer gro?en Geldsumme regelm??ig aber auf unbestimmte Zeit, nur einen geringen Betrag, sodass er sich unter Umst?nden die nicht unbetr?chtlichen Zinsen die durch die Bankfinanzierung anfallen w?rden, erspart. Eine hohe Lebensdauer des Verk?ufers f?hrt aber zu vielen und langen Leibrentenzahlungen, die in der Summe sogar den tats?chlichen Wert des gekauften Geb?udes ?bersteigen k?nnen.
Nur wenn die H?he der Leibrentenzahlung sowohl f?r K?ufer als auch f?r Verk?ufer interessant ist, ist der Leibrentenkauf eine echte Alternative zum normalen Kaufvertrag.
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M?ndliches Testament (2007.11.20)
Achtung ! M?ndliches Testament nur in h?chster Not !
Versch?rfte G?ltigkeitsvoraussetzungen !
F?r m?ndliche letztwillige Verf?gungen, die nach dem 1.1.2005 errichtet werden, gelten neue Vorschriften! Gem?? ? 597 ABGB kann m?ndlich nur noch dann g?ltig testiert werden, wenn unmittelbar die Gefahr des Todes oder des Verlustes der Testierf?higkeit droht und der letzte Wille nicht mehr auf andere Weise erkl?rt werden kann. Dabei m?ssen zwei Zeugen die Erkl?rung des letzten Willens im Bewusstsein ihrer Zeugeneigenschaft wahrnehmen. Wenn man noch ein schriftliches Testament errichten kann, gen?gen in der Notsituation ebenfalls zwei Zeugen.
Diese Notform darf angewendet werden, wenn sich jemand seiner Meinung nach in der oben beschriebenen Gefahrensituation befindet. Allerdings m?ssen schon auch objektive Umst?nde daf?r sprechen. Eine absolut eingebildete Notsituation reicht also nicht aus.
Ein derart erkl?rter letzter Wille bleibt nur f?r drei Monate nach Wegfall der Gefahr g?ltig. Kommt man also heil aus der Notsituation heraus und ?berlebt noch drei Monate, empfiehlt es sich, ein neues, ?normales? schriftliches Testament (mit drei Zeugen) zu errichten. Um dabei alles richtig zu machen und die Vielzahl der Formvorschriften einzuhalten, gilt - wie ?blich:
Beratung sch?tzt!
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Notariatsakt (2009.03.04)
F?r bestimmte Rechtsgesch?fte oder Erkl?rungen, im Wesentlichen solche von erheblicher Bedeutung, sieht das Gesetz als Formvorschrift f?r die Rechtsg?ltigkeit die Notariatsaktform vor, wie beispielsweise bei Schenkungen ohne wirkliche ?bergabe, Schenkungen und Auftr?gen auf den Todesfall, zwischen Ehegatten geschlossenen Kauf-, Tausch- und Darlehensvertr?gen sowie Schuldbekenntnissen, Erb- und/oder Pflichtteilsverzichten, Gesellschaftsvertr?gen der GmbH und Abtretungsvertr?gen.
Jedoch empfiehlt sich auch in Bereichen, in denen man auf eine besondere Sicherheit nicht verzichten m?chte, die Errichtung des Vertrages in Notariatsaktform.
Der Sinn eines Notariatsaktes liegt im Schutz der Vertragsteile vor ?bereilung und ?bervorteilung, da der Notar die Parteien umfassend ?ber den Sinn und die Folgen des Rechtsgesch?ftes belehren muss und seine Bedenken vorzutragen hat. Umfassende Rechtsbelehrung bringt Sicherheit, verschafft Klarheit im Innen- und Aussenverh?ltnis und dient als wirksamstes Mittel der Streitvermeidung.
Besonders wenn die Leistungen des Vertragspartners bei Nicht-, Schlecht- oder nur teilweiser Leistung "eingefordert" werden sollen, sieht das Gesetz in gewissen Bereichen auch die M?glichkeit vor, den Notariatsakt mit einer Vollstreckbarkeitsklausel zu versehen. Ein solcher vollstreckbarer Notariatsakt ist ein Exekutionstitel und kann hiermit direkt Exekution in das Verm?gen des Verpflichteten gef?hrt werden, womit weitere Prozesskosten erspart bleiben.
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Patientenverf?gung (2009.04.07)
Eine Patientenverf?gung ist eine m?ndliche oder schriftliche Erkl?rung, mit der Sie f?r die Zukunft bestimmte medizinische Behandlungen ablehnen k?nnen. Dabei gibt es zwei M?glichkeiten der Patientenverf?gung.
Die beachtliche Patientenverf?gung
Sie ist eine Orientierungshilfe f?r den behandelnden Arzt. Der Arzt ist aber nicht streng an den Inhalt gebunden, sondern hat bei der Behandlung einen Interpretationsspielraum. Dieser Spielraum ist jedoch immer im Sinne dessen auszulegen, was der Patient in seiner Verf?gung festgelegt hat.
Die verbindliche Patientenverf?gung
Sie ist f?r den behandelnden Arzt verpflichtend. Damit haben Sie die gr??tm?gliche Sicherheit, dass genau das befolgt wird, was Sie in der Patientenverf?gung formuliert haben. Die ?verbindliche Patientenverf?gung" kann nur schriftlich und nach vorangegangener Aufkl?rung durch einen Arzt bei Ihrem Notar errichtet werden. Die verbindliche Patientenverf?gung beh?lt ihre Verbindlichkeitswirkung 5 Jahre lang.
Der Notar ber?t ?ber die rechtlichen M?glichkeiten und hilft beim Verfassen der Patientenverf?gung.
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Pflichten eines Hauseigent?mers im Winter (2009.03.05)
Im Winter ist es geboten, auf die besonderen Pflichten jener Personen aufmerksam zu machen, die f?r irgendwelche Geb?ude verantwortlich sind (also Hauseigent?mer, eventuell auch Mieter und P?chter). Geb?udeverantwortliche haben daf?r zu sorgen, dass Schneemassen, ?berh?ngende Schneew?chten oder Eisbildungen, die beim Herabfallen vom Dach Sch?den verursachen k?nnten, rechtzeitig entfernt werden. Wenn Passanten durch herabfallendes Eis bzw. Dachlawinen verletzt oder Fahrzeuge oder andere Sachwerte besch?digt werden, so hat der Geb?udeverantwortliche f?r den Schaden aufzukommen. Kann er jedoch nachweisen, dass er mit gebotener Sorgfalt alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, trifft ihn keine Haftung. Art und Umfang dieser Sicherungspflicht richten sich im Einzelfall nach den gegebenen Verh?ltnissen wie Witterung, Bauart oder Lage des Geb?udes. Muss der Geb?udeverantwortliche aufgrund der Witterungsverh?ltnisse und/oder der Dachneigung mit dem Abgang von Dachlawinen auf die Stra?e rechnen, dann hat er beispielsweise den Schnee vom Dach zu entfernen, Schneerechen am Dach zu befestigen und Warnstangen aufzustellen oder gut sichtbare und deutlich lesbare Warntafeln anzubringen.
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Pflichtteilsminderung (2008.07.18)
Der Erblasser kann den Pflichtteil eines Kindes oder der Eltern mit letztwilliger Anordnung auf die H?lfte mindern, wenn zu keiner Zeit (d.h. nie) ein Naheverh?ltnis, wie es zwischen solchen Verwandten ?blicherweise besteht, bestanden hat. Nachdem der Pflichtteil eines Kindes nur die H?lfte des gesetzlichen Erbteils ist, w?re er in einem solchen Fall auf ein Viertel herabgesetzt und jener der Eltern sogar auf ein Sechstel. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung reduziert sich zumeist auf uneheliche Kinder sowie auf eheliche Kinder, die den betreffenden Elternteil nie zu Gesicht bekommen haben und um deren Entwicklung sich der Erblasser auch sonst nie gek?mmert hat, ebensowenig wie umgekehrt. Ist aber das Naheverh?ltnis ?ber die Jahre, wenn auch nur einseitig, abgebrochen worden, z.B. infolge Gro?j?hrigkeit und Wohnsitzwechsel, oder hat der Erblasser zu Lebzeiten das Recht auf pers?nlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt, liegt kein ausreichender Grund f?r eine Pflichtteilsminderung vor. Der Pflichtteil eines Ehegatten kann jedoch nicht herabgesetzt werden.
Achtung: Bei letztwilligen Anordnungen vor dem 31.12.2004 war die Zul?ssigkeit der Pflichtteilsminderung von der fehlenden Beziehung zwischen Elternteil und Kind abh?ngig und nicht von jener zwischen Erblasser und konkret Pflichtteilsberechtigten, weshalb etwa ein Gro?elternteil v?terlicherseits trotz famili?rer Beziehung zum Enkel dessen Pflichtteil mindern konnte, wenn nie ein Naheverh?ltnis zwischen Vater und Kind bestanden hat.
F?r n?here Informationen fragen Sie Ihren Notar.
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Sachwalterschaft oder Vorsorgevollmacht (2008.11.05)
Im Falle des Verlustes der Entscheidungsf?higkeit wird f?r Betroffene in aller Regel vom Gericht ein Sachwalter bestellt. Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person hingegen schon vor Verlust der Gesch?ftsf?higkeit selbst bestimmen, wer sie in einem solchen Fall vertreten und f?r sie entscheiden soll. Ziel einer Vorsorgevollmacht ist es die Bestellung eines Sachwalters zu verhindern. Der Umfang der Vorsorgevollmacht sollte schon deshalb umfassend bestimmt werden, damit sich die gerichtliche Bestellung eines Sachwalters er?brigt. Selbstverst?ndlich k?nnen aber auch einzelne Angelegenheiten von einer Vorsorgevollmacht ausgenommen werden.
Auch die Zustimmung zu medizinischen Behandlungen oder die Entscheidung ?ber den Aufenthalt und die Unterbringung einer Person k?nnen von einer derartigen Vollmacht umfasst sein. Es ist auch m?glich verschiedene Personen f?r unterschiedliche Aufgaben zu bevollm?chtigen (z.B. jemanden f?r Verm?gensfragen und jemand anderen f?r medizinische Belange).
In jedem Fall ist die Errichtung einer Vorsorgevollmacht eine Entscheidung die individuelle L?sungen erfordert, um allen Beteiligten die n?tige Sicherheit zu bieten. Vorsorgevollmachten werden von einem Notar, wie ein Testament auch, registriert und ins ?sterreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (?ZVV) eingetragen. Damit ist gew?hrleistet, dass die Vollmacht im Vorsorgefall auch gefunden wird
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Schenkungssteuer verfassungswidrig (2007.12.05)
Die Aufhebung der Schenkungssteuer durch den Verfassungsgerichtshof mit Wirkung ab 1. August 2008 bringt eine Verunsicherung ?ber die k?nftige steuerliche Gestaltung durch den Gesetzgeber. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Gesetzgeber die Schenkungssteuer ersatzlos auslaufen l?sst, ist meiner Meinung nach eher gering, da der Fiskus diesen ?Einkommensverlust? sicherlich nicht so einfach hinnehmen wird.
Die ?bertragung von Haus, Grundst?ck oder Eigentumswohnung ist eine der wichtigsten Entscheidung im Leben. Da sollte keine Unsicherheit ?ber die rechtlichen und steuerlichen Folgen bestehen. Bei der Verfassung und Beurkundung von Schenkungs- und ?bergabsvertr?gen berechnet der Notar die derzeit noch geltenden steuerlichen Belastungen f?r eine reine Schenkung und f?r eine ?bergabe: also mit Einr?umung eines Wohnungsrechtes oder Fruchtgenussrechtes.
Die Erfahrung zeigt, dass heute schon bei ?bergabe mit Wohnungs-/Fruchtgenussrechten meist gar keine Schenkungssteuer anf?llt. Da wird nur Grunderwerbsteuer vom kapitalisierten Wert des einger?umten Rechtes f?llig, und die ist meist g?nstiger als eine Schenkungssteuer. Handeln oder Abwarten? In jedem Fall: Beraten lassen. Individuell vom Notar.
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Schenkungsvertrag ? Sozialhilfegesetz (2008.03.25)
Pflege im Alter kann teuer sein. Nur die Wenigsten k?nnen sich eine intensive Pflege, eventuell rund um die Uhr, aus eigenen Mitteln leisten. Das staatliche Pflegegeld ist oft nur ein Tropfen auf den hei?en Stein.
Zur Kostendeckung kann auf die Unterhaltspflicht von Ehepartnern und Kindern zur?ckgegriffen werden. Demnach schuldet auch ein Kind seinen Eltern Unterhalt, wenn diese dazu selbst nicht im Stande sind. Dies beinhaltet auch die Pflegekosten.
Nach ? 29 Steierm?rkisches Sozialhilfegesetz erfolgt die Ersatzpflicht der Angeh?rigen nach deren Leistungsf?higkeit und nur soweit, als dadurch der Lebensbedarf des Ersatzpflichtigen und seiner Angeh?rigen nicht gef?hrdet wird.
Das Steierm?rkische Sozialhilfegesetz bestimmt, dass bei Schenkungen, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Heimaufenthalt gemacht wurden, der Geschenknehmer zum Kostenersatz verpflichtet ist. Das ABGB sieht eine R?ckforderung ohne zeitliche Begrenzung in H?he der gesetzlichen Zinsen des Wertes der geschenkten Sache vor. Der Sozialhilfetr?ger kann auch nach allgemeinem Anfechtungsrecht einen ?bergabe- oder Schenkungsvertrag anfechten und somit die grundb?cherliche Sicherstellung der Sozialhilfeleistung auf der Liegenschaft veranlassen.
Liegenschaften etc. sollten daher m?glichst fr?h weitergegeben werden.
Ihr Notar ber?t Sie gerne.
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Trennungsvereinbarung (2008.12.02)
Viele Ehepartner haben in Krisenzeiten den Wunsch nach einer ?Nachdenkphase?. Erfolgt diese bei Aufhebung der h?uslichen Gemeinschaft mit getrennten Wohnsitzen, ist dies nicht unproblematisch.
Jedenfalls sollte eine Trennungsvereinbarung zwischen den Ehegatten geschlossen werden, da das grundlose Verlassen der ehelichen Wohnung einen Scheidungsgrund darstellt, der vom verbleibenden Ehepartner in einem zuk?nftigen Scheidungsverfahren geltend gemacht werden und f?r den weichenden Ehepartner unter Umst?nden bis zum Unterhaltsverlust f?hren k?nnte. Auf die Geltendmachung dieser Eheverfehlung sollte in der Vereinbarung verzichtet werden.
Die Vereinbarung sollte neben der Obsorge?bertragung bzgl. der minderj?hrigen Kinder auch der Unterhalt des unterhaltsberechtigten Teiles vereinbart werden. Die H?he des Unterhaltanspruches h?ngt vom Einkommen beider Ehepartner und weiterer Unterhaltspflichtigen, d.h. Kinder, ab. Als Richtlinie bei zwei verdienenden Ehepartnern sind 40% des Familieneinkommens abz?glich des Einkommens des unterhaltsberechtigten Ehepartners heranzuziehen. Einvernehmlich k?nnen andere Unterhaltsbeitr?ge vereinbart werden.
Eine gr?ndliche Auseinandersetzung mit s?mtlichen Konsequenzen ist im Falle der Aufhebung einer h?uslichen Gemeinschaft zwischen Ehepartnern und eines zuk?nftigen Scheidungsverfahrens unbedingt erforderlich. Ihr Notar ber?t Sie gerne!
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Unternehmensvorsorge (2008.10.08)
In den n?chsten Jahren stehen in ?sterreich mehr als 40.000 Klein- und Mittelbetriebe zur ?bergabe an. Nur jeder f?nfte Inhaber, der sein Unternehmen ?bergeben will, hat die Nachfolge rechtlich einwandfrei und zeitgerecht geplant. Besondere Sorge bereitet den Unternehmern, wenn niemand in der Familie den Betrieb weiterf?hren will oder kann. Erbstreitigkeiten und widerspr?chliche Vorstellungen ?ber die Zukunft eines Betriebes sind f?r alle Beteiligten zeit- und kostenaufw?ndig. Sie lassen sich verhindern, wenn der Unternehmer sich rechtzeitig vom Notar fachkundig beraten l?sst und selbst bestimmt, wer wann und in welcher Form die Firma ?bernehmen und f?hren wird und wie das Verm?gen verteilt werden soll.
Es gibt viele M?glichkeiten, um die Weichen f?r die Zukunft des Unternehmens zu stellen. Im Einzelfall kann auch der Verkauf des Unternehmens zu Lebzeiten die beste L?sung sein, wobei der Verkaufserl?s f?r die Altersvorsorge des Unternehmers verwendet bzw. teilweise an die Kinder weitergegeben wird. Auch k?nnte der Unternehmer bestimmen, dass das Unternehmen nach dessen Tod in eine Stiftung eingebracht wird. Die Kinder erhalten als Beg?nstigte gewinnabh?ngige, periodische Zahlungen.
Die Unternehmensvorsorge soll jedenfalls sichern, dass das, was der Unternehmer aufgebaut hat, in den richtigen H?nden bleibt. In jedem Fall: Beraten lassen. Individuell vom Notar.
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Vorkaufsrecht (2008.06.02)
Jemand hat ein Grundst?ck geerbt. An diesem besteht ein Vorkaufsrecht. Was bedeutet dies?
Wenn man das Grundst?ck verkaufen will, welches mit einem Vorkaufsrecht belastet ist, muss man dem Vorkaufsberechtigten entweder ein fixes unterschriebenes Anbot eines K?ufers oder einen abgeschlossenen Kaufvertrag vorlegen. Nach Verst?ndigung des Vorkaufsberechtigten kann der Kaufvertrag nicht mehr aufgehoben oder abge?ndert werden.
Der Vorkaufsberechtigte hat dann 30 Tage Zeit, vom Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Tut er dies, tritt er in das Anbot ein bzw. kommt der Kaufvertrag in der abgeschlossenen Form mit dem Vorkaufsberechtigten zustande. Man ist verpflichtet, die erforderlichen Unterschriften abzugeben, damit der Vorkaufsberechtigte ins Grundbuch kommt. Der Vorkaufsberechtigte ist an den vorliegenden Vertrag vollinhaltlich gebunden und hat alle Bedingungen zu erf?llen.
Das Vorkaufsrecht kann nicht ausge?bt werden, wenn das Grundst?ck verschenkt oder vererbt wird. Allerdings bleibt das Vorkaufsrecht auf Lebensdauer des Vorkaufsberechtigten aufrecht und bindet daher auch die Rechtsnachfolger (den Beschenkten oder den Erben). Der Vorkaufsberechtigte kann das Vorkaufsrecht nicht vererben oder verkaufen.
Die genauen Bedingungen des Vorkaufsrechtes k?nnen vertraglich vereinbart werden, es kann beispielsweise ein bestimmter Verkaufspreis vereinbart werden oder es kann auch ein Vorkaufsrecht "f?r alle Ver?u?erungsf?lle" einger?umt werden.
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Vorsicht bei der B?rgschaft (2008.12.02)
Ein b?ses Erwachen kann es geben, wenn bei der Gr?ndung eines Unternehmens die Eltern f?r ihr Kind gegen?ber der Bank gutstanden und die volle B?rgschaft ?bernahmen. Obwohl sich das Unternehmen des Kindes positiv entwickelte und der urspr?ngliche Kredit schnell zur?ckgezahlt war, ben?tigte das Kind weitere Kreditmittel von der Bank. Doch in der Folge ging das Unternehmen unerwartet in Konkurs und die Eltern verloren als B?rgen Hab und Gut.
Was ist schiefgelaufen?
Mangels richtiger rechtlicher Beratung war die B?rgschaft zeitlich unbegrenzt eingegangen worden und die B?rgen wurden trotz R?ckzahlung der urspr?nglichen Forderung seitens des Kreditgebers nicht aus der Haftung entlassen.
Wie h?tte es laufen m?ssen?
Richtig w?re es gewesen, die B?rgschaft zeitlich zu begrenzen und mit R?ckzahlung der zur Unternehmensgr?ndung gew?hrten Kredite zu beenden.
Bei Einschaltung eines Notars h?tte dieser zur zeitlichen Begrenzung der B?rgschaft geraten. Der Notar w?re aufgrund seiner Unparteilichkeit und seiner Pflicht zur strengsten Objektivit?t verpflichtet gewesen, bei Abschluss des B?rgschaftsvertrages alle Vertragsparteien ? und im Sinne des Konsumentenschutzes insbesondere die B?rgen ? auf die jeweiligen Rechtsfolgen hinzuweisen.
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Vorsicht beim Einstieg in eine GesmbH (2008.04.25)
Nicht selten werden Mitarbeiter eines Unternehmens aufgefordert, sich auch als Gesellschafter an diesem Unternehmen, das in Form einer GesmbH gef?hrt werden soll oder wird, zu beteiligen. Eine Beteiligung an einer GesmbH kann durch Neugr?ndung, durch ?bernahme eines bestehenden Gesch?ftsanteiles von einem anderen Gesellschafter oder durch ?bernahme eines im Zuge einer Kapitalerh?hung geschaffenen Gesch?ftsanteiles erfolgen.
Achtung bei den Rechtsfolgen!
Besonders ist auf die pers?nliche Haftung f?r jenen Teil des eigenen Gesch?ftsanteiles, der nicht voll eingezahlt wurde und die pers?nliche Ausfallshaftung f?r nicht geleistete Stammeinlagen anderer Gesellschafter zu achten. Weiters sind Folgen hinsichtlich der Krankenversicherung, der Pensionsversicherung und der Einkommensteuer sowie Folgen aus mietrechtlichen Auswirkungen zu ber?cksichtigen.
Das GesmbH-Gesetz sieht f?r Gr?ndung, Abtretungsvertr?ge und Kapitalerh?hungen notarielle Beurkundung vor. Daher sollte man sich vor einem derartigen Schritt eingehend von einem Notar beraten lassen, der die rechtlichen Konsequenzen aufzeigt und unerw?nschte Folgen durch vertragliche Gestaltung ausschalten kann.
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Vorsorgevollmacht (2007.11.20)
Die Vorsorgevollmacht ist eine Rechtsgrundlage f?r den Fall, wenn man selbst nicht mehr handlungsf?hig ist.
Jeder Mensch kann infolge Krankheit, Unfall oder hohen Alters in die Situation kommen, nicht mehr im Vollbesitz seiner geistigen Kr?fte zu sein. Rationales Handeln, pers?nliche Sicherheit und der Umgang mit Geld k?nnen in diesem Zustand so stark beeintr?chtigt sein, dass es sinnvoll erscheint, eine Person des Vertrauens zu haben. Dies kann eine Vertrauensperson aus dem pers?nlichen Umfeld sein oder ein vom zust?ndigen Gericht zu bestellender Sachwalter.
Seit 1. Juli 2007 gibt es die neue Vorsorgevollmacht. Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person schon vor dem Verlust der Gesch?fts- Einsichts- und Urteilsf?higkeit bzw. der ?u?erungsf?higkeit selbst bestimmen, wer als Bevollm?chtigter bzw. Bevollm?chtigte f?r sie entscheiden und sie vertreten kann.
Soll die Ausfertigung einer Vorsorgevollmacht im Anlassfall ohne Wenn und Aber wirksam werden, verlangt sie einen wohl?berlegten Inhalt. Punkte die eine Vorsorgevollmacht jedenfalls enthalten sollte sind Name, Geburtsdatum, Adresse der bevollm?chtigten Vertrauensperson sowie die Aufgabenbereiche, f?r die die betreffende Person zust?ndig ist, und der Zeitpunkt, ab welchem die Vorsorgevollmacht wirksam wird und wie lange sie gilt. Au?erdem k?nnen auch individuelle W?nsche und Vorstellungen des Betroffenen ?ber seine Zukunft angef?hrt werden, wie ?nderungen des Wohnortes, Heimaufenthalte, Pflegeleistungen, Besorgung von wichtigen Verm?gensangelegenheiten und Freizeitgestaltung. Es k?nnen auch mehrere Personen - mit unterschiedlichen Zust?ndigkeiten ? bevollm?chtigt werden. So kann zum Beispiel die eine Vertrauensperson sich um die finanziellen Angelegenheiten k?mmern, eine andere um die medizinischen.
Die Vorsorgevollmacht kann auch Einwilligungen in medizinische Behandlungen regeln. Dies ist vor allem bei Vorliegen einer Verbindung mit einer Patientenverf?gung sinnvoll, da dann mit Hilfe der Vorsorgevollmacht der Bevollm?chtigte die wesentlichen pers?nlichen Verf?gungen voll und ganz durchsetzen kann.
Um alle Eventualit?ten zu ber?cksichtigen ist es jedoch anzuraten, den Inhalt und das Ausma? der Vorsorgevollmacht so detailliert wie m?glich anzugeben.
?ber eines sollte sich der Bevollm?chtigte jedenfalls im Klaren sein. Er ?bernimmt eine gro?e Verantwortung und kann im Anlassfall weitreichende Entscheidungen treffen. W?hlen sie als Vollmachtgeber Ihren ?Partner?/Ihre ?Partnerin? wohl?berlegt aus, er/sie muss Ihrem Willen, wie in dem Bevollm?chtigungsvertrag zum Ausdruck gebracht wird, entsprechen. Grunds?tzlich hat er/sie immer so zu handeln, dass das Wohl des Vollmachtgebers bestm?glich gef?rdert wird.
Vorsorgevollmachten k?nnen im ?sterreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (?ZVV) registriert werden, sodass sie jederzeit aufgefunden werden k?nnen, und machen somit die Bestellung eines Sachwalters unnotwendig.
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Was macht der Notar? (2008.01.28)
Der Notar ? Ihr objektiver und unparteiischer Berater mit einem umfangreichen Angebot an Rechtsdienstleistungen.
Ihr Notar hilft ? sicher und zuverl?ssig. Untersuchungen belegen, dass die Zahl gerichtlicher Auseinandersetzungen sinkt, wenn Notare in einem Land aktiv sind. Notare schaffen klare Verh?ltnisse und helfen Ihnen, unliebsame, kostenintensive ?berraschungen zu vermeiden. Sprechen Sie mit Ihrem Notar und lassen Sie sich beraten. Sie gehen kein Risiko ein, denn die erste Rechtsauskunft ist kostenlos. Der Notar ist voll ausgebildeter, erfahrener Jurist. Kraft seines Amtes genie?t er ?ffentlichen Glauben. Was er best?tigt, gilt als wahr. Daher ist er berufen, Vertr?ge und Erkl?rungen mit besonderer Beweiskraft auszustatten, die Echtheit von Unterschriften zu beglaubigen, Zeichnungsberechtigung festzustellen, Haupt- und Generalversammlungen zu beurkunden, im Auftrag des Gerichts Verlassenschaften abzuwickeln, den ordnungsgem??en Ablauf von Verlosungen, Preisausschreiben etc. zu ?berwachen. In allen diesen Bereichen bietet der Notar Rechtssicherheit. Dar?ber hinaus ist er kompetenter Berater und Helfer bei vielen Rechtsfragen und beim Abschlu? wichtiger, zukunftsweisender Vertr?ge.
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Widerruf letztwilliger Anordnungen (2009.03.23)
Niemand, der seinen "letzten Willen" niedergeschrieben oder erkl?rt hat, braucht bef?rchten, dass er sich dadurch vielleicht zu fr?h ?ber seine Verm?gensnachfolger festgelegt hat. Der Erblasser kann ein Testament jederzeit wieder ?ndern, korrigieren oder gar widerrufen, und zwar sooft er will (falls er m?chte sogar t?glich). ?ndern sich seine eigenen (Lebens-)Verh?ltnisse oder die der potentiellen Erben, oder geschieht etwas anderes, das ihn veranlasst, seinen "letzten Willen" zu revidieren, so kann er ein Testament mit neuerem Datum aufsetzen, welches das vorherige automatisch ung?ltig werden l?sst. Sicherheitshalber sollte jedoch das alte Testament zerrissen, verbrannt oder in anderer Form vernichtet werden.
Wird das Testament beim zentralen ?sterreichischen Testamentsregister oder beim Testamentsregister der ?sterreichischen Rechtsanw?lte aufbewahrt, kann es auch wieder an den Erblasser ausgeh?ndigt bzw. durch ein neues ersetzt werden. Auch in diesem Fall sollte sicherheitshalber die alte Fassung vernichtet werden.
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Wilde Ehe - Partner ohne Rechte (2007.11.20)
Neben der Ehe bestehen immer mehr Lebensgemeinschaften, wobei die Beweggr?nde f?r ein Zusammenleben ohne ?staatlichen und kirchlichen Segen? sehr unterschiedlich sein k?nnen. Zumeist entspricht jedoch die emotionale Bindung der Partner durchaus jener in einer Ehe - nur ohne Ringe, Zeremonien und ohne Rechtssicherheit.
Anders als bei der Ehe, f?r die sowohl der Rahmen des Verhaltens der Partner w?hrend ihres Bestandes als auch die ?Spielregeln? der Aufl?sung umfassend gesetzlich geregelt sind, muss hinsichtlich der ehelichen Lebensgemeinschaft mit allem Nachdruck gesagt werden, dass die gesetzlichen Bestimmungen, die f?r die Ehe gelten, auf sie nicht anzuwenden sind.
Um Benachteiligungen und Ungerechtigkeiten zu vermeiden und um die Partner wechselseitig bestm?glich abzusichern, sollten beispielsweise Fragen der Wohnsituation (Eigentums-, Wohn-, Miet- und Fruchtgenussrechte), der (gemeinsamen) Kinder, der wirtschaftlichen Versorgung (es gibt ja keinen Unterhaltsanspruch), der Verm?gensaufteilung und des Erbrechtes rechtzeitig bedacht und entsprechend vertraglich geregelt werden. Gerade bei der Wohnsituation kommt es im Falle einer Trennung oder eines Todesfalles immer wieder zu nahezu unl?sbaren Situationen; z.B. wenn mit gemeinsam verdientem Geld eine Wohnung renoviert und ausgebaut, eine Eigentums- oder Genossenschaftswohnung oder ein Haus angeschafft und eingerichtet wurde, jedoch nur ein Partner als b?cherlicher Eigent?mer aufscheint. In diesem Fall gilt grunds?tzlich, dass die Wohnung nur dem Eigent?mer oder Genossenschafter verbleibt, und zwar ohne jede R?cksicht auf einen Wohnbedarf, Kinder, Einkommenssituation oder einen Beitrag zum Erwerb und Ausbau.
Wichtig ist auch, dass Lebensgef?hrten kein gesetzliches Erbrecht und keinen Pflichtteilsanspruch besitzen, weshalb ein Testament unbedingt anzuraten ist. Dabei ist zu beachten, dass die Erbschaftssteuer f?r den nach dem Erbschaftssteuergesetz als zum Erblasser als ?fremd? geltenden Lebensgef?hrten zwischen 14 und 60 Prozent (!) betragen kann und daher Vorsorge durch fachkundige Beratung getroffen werden sollte, dass der Erbe die Erbschaftssteuer bezahlen kann, ohne gleich das geerbte Gut verkaufen zu m?ssen.
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Für Form, Inhalt und Aktualität wird von dem
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genauer Recherche - keine Haftung übernommen. Der Notar Dr. Peter
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Dies gilt auch für den Fall, dass der Notar Dr. Peter Czapka von der Möglichkeit solcher Schäden in Kenntnis
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